Vermummungsverbot ist nicht zeitgemäss und muss aufgehoben werden

Die AL Bern begrüsst den Entscheid des Bundesrats, die Obergrenze der Teilnehmenden bei Demonstrationen aufzuheben und stattdessen eine Maskentragepflicht einzuführen. Die letzten Wochen haben gezeigt, dass es ein grosses Anliegen ist, politische Anliegen auf die Strasse zu tragen. Die Polizeibehörden dürfen die Corona-Pandemie nicht als Anlass nehmen, die Grundrechte zu beschneiden, wie das der stadtbernische Polizeidirektor Reto Nause und der kantonalbernische Sicherheitsdirektor Philippe Müller getan haben.

Die vom Bundesrat verordnete Maskentragepflicht bei Demonstrationen widerspricht dem im Kanton Bern geltenden Vermummungsverbot. Deshalb will die AL Bern so schnell wie möglich die Rechtssicherheit für Demonstrierende, sowie Polizisten und Polizistinnen im Dienst wieder herstellen. Die AL Bern setzt sich darum im Grossen Rat dafür ein, dass das nicht mehr zeitgemässe Gesetz aus dem Jahre 1998 so schnell wie möglich ersatzlos gestrichen wird.

Im Stadtrat wird die AL eine kleine Anfrage einreichen mit dem Ziel, dass Demonstrierende keine Busse zu befürchten haben, solange das Ansteckungsrisiko mit Corona in Menschenmengen nicht ausgeschlossen werden kann. Bezugnehmend auf Artikel 20 Abs. 2 im Gesetz über das kantonale Strafrecht kann die «zuständige Gemeindebehörde Ausnahmen vom Vermummungsverbot bewilligen, wenn achtenswerte Gründe für eine Unkenntlichmachung vorliegen». Die AL fordert, dass der Gemeinderat diesen Artikel unabhängig von der Verordnung zugunsten der Demonstrierenden anwendet.

Fragen an den Gemeinderat der Stadt Bern:

  1. Ist es richtig, dass aufgrund der bundesrätlichen Maskenpflicht an Kundgebungen das kantonale Vermummungsverbot nicht greift, wenn Personen an Kundgebungen eine Maske tragen und somit Demonstrant*innen keine rechtlichen Konsequenzen befürchten müssen?
  2. Ist der Gemeinderat bereit, gestützt auf Artikel 20 Abs. 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht, das Vermummungsverbot auszusetzen, bis die Sicherheit besteht, dass das Ansteckungsrisiko mit Corona in Menschenmengen nicht mehr vorhanden ist?
    Falls ja: unter welchen Bedingungen?
    falls nein: weshalb nicht?
  3. Hat der Gemeinderat bereits vor der bundesrätlichen Maskenpflicht diskutiert, gestützt auf Art 20 Abs. 2 das Vermummungsverbot und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen auszusetzen und was waren die Überlegungen dazu?
  4. Falls die Diskussion gemäss Frage 3 stattgefunden hat: Was waren die Gründe, diesen Artikel zum Schutz der Bevölkerung nicht anzuwenden?